Welche Auswirkungen hat das Verpackungsgesetz für den Onlinehandel?

Das neue Verpackungsgesetz betrifft auch den B2B eCommerce Handel in hohem Maße.

Durch Verpackungen und ihre Bestandteile entstehen große Mengen Abfall. Seit geraumer Zeit wird deshalb Recycling vom Staat gefördert. Bereits seit 1991 hat das Staat das Recycling in der Verpackungsverordnung geregelt. Seit 1993 wurde ergänzend das Prinzip der Produktverantwortung in Bezug auf Verpackungsmüll eingeführt.

 

Seit Anfang 2019 wurde die Verpackungsverordnung durch das neue Verpackungsgesetz, VerpackG, ersetzt indem einige Pflichten für Unternehmen neu geregelt worden sind. Da fast alle Onlinehändler betroffen sind, die Versandverpackungen an private Haushalte versenden, möchten wir hier einige Orientierungshilfe geben, was Sie beachten müssen.

 

1. Verpackungsgesetz – Was gilt als Verpackung?

Hierfür werden folgende Kriterien genannt:

  • Die Materialart ist nicht entscheidend
  • Die Verpackung dient Aufnahme, Schutz, Handhabung, Lieferung oder Darbietung von Waren
  • Die Verpackung enthält Ware
  • Sie wird an Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben

Darüber hinaus unterscheidet das Gesetz, die folgenden Verpackungsarten:

  1. Verkaufsverpackungen – Hierbei handelt es sich um Verpackungen, die für die Verkaufspräsentation verwendet werden, wie z.B. Blisterverpackungen.
  2. Umverpackungen – Werden mehrere Produkte in Verpackungsverpackungen zusammen in einer Verpackung verkauft, spricht man von Umverpackungen
  3. Transportverpackungen – Transportverpackungen sollen hingegen Beschädigungen an der Ware während des Transports vermeiden. Typischerweise werden die nicht an den Endverbraucher weitergegeben.

 

2. Verpackungsgesetz – Gibt es Ausnahmen bei der Systembeteiligungspflicht?

Ja, das VerpackG sieht folgende Ausnahmen vor:

  • Serviceverpackungen, die bereits im Vorfeld lizenziert worden sind. Achtung Versandverpackungen zählen hier nicht zu.
  • Mehrwegverpackungen
  • Einweggetränkeverpackungen
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
  • Transportverpackungen
  • Systemunverträgliche Verpackungen

 

3. Welche Dualen Systeme gibt es?

Folgende Duale Systeme gilt es in Deutschland:

 

4. Verpackungsgesetz – Wer ist durch das Gesetz betroffen?

Einfach gesprochen jeder, der Verkaufs- oder Umverpackungen erstmalig in Umlauf bringt. Wer unter diese Definition fällt gilt als Pflichtenträger nach dem Verpackungsgesetz und wird im dort als Hersteller der systembeteiligungspflichtigen Verpackung bezeichnet.

Für solche Verpackungen gilt, dass sie einen Entsorgungsvertrag mit einem Entsorgungsunternehmen benötigen.
Eine Verpackung ist systembeteiligungspflichtig, wenn es sich um eine Verpackung mit folgenden Eigenschaften handelt:

  • mit Ware befüllt
  • Verkaufs- oder Umverpackung
  • Beim privaten Endverbraucher typischerweise als Abfall anfällt.

Der „Hersteller“ solcher Verpackungen muss sich bei der Zentralen Stelle für das Verpackungsgesetz LUCID registrieren.

Für Onlinehändler besteht schon dadurch ein Problem, dass sie selber Waren für den Versand verpacken bzw. nicht nachweisen können, das sie bereits lizenzierte Verpackungsmaterialen verwenden. Für den Fall, dass die Ware außerhalb von Deutschland erworben wird, können auch Entsorgungspflichten bzgl. der Produktverpackung anfallen.

 

5. Verpackungsgesetz – Wo und was muss man melden?

Im Wesentlichen müssen 2 Meldungen jeweils an das genutzte duale Systeme und die Zentrale Stelle Verpackungsregister (LUCID) vorgenommen werden:

 

5.1. Jahresabschlussmeldung

Die Meldung umfasst die Menge an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen die Sie in Verkehr gebracht haben.

Beide Meldungen sollten möglichst zeitgleich und konsistent erfolgen.

 

5.2. Soll-Menge für das kommende Jahr

Die geschätzte Menge an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen die Sie aller Voraussicht nach in Verkehr bringen werden.

Da die LUCID die Angaben gegen die Angabe beim dualen System prüft, sollten auch hier konsistente Angaben gemacht werden.

 

6. Was geschieht, wenn keine oder keine korrekte Meldung erfolgt

Dann drohen zum Teil empfindliche Strafen von bis zu 200.000 Euro. Im Rahmen der Datenmeldung ist der Betrag aber auf 10.000 Euro beschränkt.

Sofern Schwellenwerte von 80.000 kg Glas, 50.000 kg Papier, Pappe oder Karton, 30.000 kg sonstige überschritten wird, sind des Weiteren sogenannte Vollständigkeitserklärungen erforderlich. Diese müssen aber erst bis zum 15. Mai abgegeben werden.

 

7. Was regelt das VerpackG sonst noch?

Z.B die Rücknahmepflicht. So sind Hersteller, Erstinverkehrbringer systembeteiligungspflichtiger Verpackungen, und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber verpflichtet bestimmte Verpackungen zurückzunehmen.

Die Rücknahme muss am Ort oder tatsächliche Übergabe oder zumindest in unmittelbarer Nähe dazu gewährleistet werden und zudem unentgeltlich sein.

 

8. Fazit

Auch wenn das neue Verpackungsgesetzt für Onlinehändler erstmal eine neue Hürde ist, so ist es ökologisch doch sinnvoll. Wie bei jeder gesetzlichen Regelung empfehlen wir Betroffenen aber unbedingt eine Rechtsberatung vom Fachmann.

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